Viele Menschen in Deutschland pflegen ihre Angehörigen zu Hause. Um diese wichtige Aufgabe zu unterstützen, gibt es den Pflegepauschbetrag. Dieser bietet steuerliche Entlastung für pflegende Familienmitglieder.
Die gesetzlichen Grundlagen sind klar geregelt. Seit 2021 gelten verbesserte Konditionen. Über 80% der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Das zeigt die gesellschaftliche Bedeutung dieser Unterstützung.
In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Punkte. Sie erfahren, welche Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag gelten. Wir zeigen, wie hoch die Entlastung ausfällt und wie Sie den Antrag stellen.
Unser Ziel ist praktische Hilfe. Wir möchten Ihnen den Zugang zu dieser finanziellen Unterstützung erleichtern. So können Sie sich ganz auf die Pflege Ihrer Lieben konzentrieren.
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Wer Angehörige pflegt, kann von einer pauschalen Steuererleichterung profitieren. Diese steuerliche Vergünstigung soll den finanziellen Aufwand für private Pflegepersonen mildern. Sie wird direkt in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Definition und gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage findet sich in §33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Pauschbetrag gilt als pauschaler Abzug von der Steuerlast. Er ersetzt die Einzelnachweise für tatsächliche Aufwendungen.
Seit 2021 wurden die Beträge deutlich erhöht. Zudem wurde der Kreis der Berechtigten erweitert. Nun profitieren auch Pflegepersonen von Menschen mit Pflegegrad 2.
Pflegegrad/Merkzeichen | Betrag (seit 2021) |
---|---|
Pflegegrad 2 | 600 € |
Pflegegrad 3 | 1.100 € |
Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
Merkzeichen H | 1.800 € |
Zweck und Zielgruppe
Die steuerliche Vergünstigung richtet sich an Menschen, die unentgeltlich pflegen. Ziel ist die Unterstützung familiärer Pflegearrangements. Professionelle Pflegekräfte sind ausgeschlossen.
Typische Beispiele sind:
- Erwachsene Kinder, die Eltern pflegen
- Ehepartner mit Pflegeaufgaben
- Nahe Verwandte in häuslicher Gemeinschaft
Ein Praxisbeispiel: Die Fahrtkosten zu Arztterminen können über den Pauschbetrag abgedeckt werden. So entfällt die aufwändige Einzelnachweisführung.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
Nicht jeder Pflegefall qualifiziert automatisch für die steuerliche Entlastung. Damit Sie den Pauschbetrag nutzen können, müssen gesetzliche Bedingungen erfüllt sein. Diese schützen Missbrauch und stellen sicher, dass die Unterstützung bedürftigen Personen zugutekommt.
Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad 2 oder höher
Der Medizinische Dienst (MDK) ermittelt den Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI. Ab Stufe 2 gilt eine Person als pflegebedürftig. Die Einstufung basiert auf:
- Selbstständigkeit im Alltag
- Körperliche und kognitive Einschränkungen
- Notwendigkeit täglicher Unterstützung
Hilflosigkeit: Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis
Alternativ reicht das Merkzeichen H aus. Es erhalten Menschen mit dauerhafter Hilflosigkeit, z.B.:
- Querschnittsgelähmte
- Bettlägerige mit Rund-um-die-Uhr-Betreuung
- Hochgradig Sehbehinderte
Unentgeltliche Pflegeleistung
Die Pflege darf nicht gegen Bezahlung erfolgen. Ausnahme: Das Pflegegeld wird vollständig an Dritte weitergeleitet. Private Aufwendungen wie Fahrtkosten sind jedoch abgedeckt.
Enge Beziehung zur pflegebedürftigen Person
Berechtigt sind nahe Verwandte oder Personen in häuslicher Gemeinschaft. Bei Nachbarn oder Freunden muss die Pflegebeziehung glaubhaft gemacht werden, z.B. durch eine Vorsorgevollmacht.
Häusliche Pflegeumgebung
Die Pflege muss im privaten Umfeld stattfinden. Auch Wohngemeinschaften gelten als häusliche Umgebung, sofern keine institutionelle Betreuung vorliegt.
Höhe des Pflegepauschbetrags nach Pflegegrad
Die finanzielle Entlastung für Pflegende variiert je nach Pflegegrad. Seit 2021 gelten erhöhte Beträge, die den Aufwand fair abbilden. Entscheidend ist die Einstufung durch den Medizinischen Dienst.
Beträge für Pflegegrad 2 bis 5
Die aktuelle Staffelung sieht folgende Pauschbeträge vor:
Pflegegrad | Betrag (2025) |
---|---|
Pflegegrad 2 | 600 € |
Pflegegrad 3 | 1.100 € |
Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
Wichtig: Maßgeblich ist der höchste Pflegegrad im Kalenderjahr. Wechselt die Einstufung, gilt der jeweils höhere Betrag.
Sonderfall: Merkzeichen H
Das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis steht für dauerhafte Hilflosigkeit. Es bringt dieselbe Höhe wie Pflegegrad 4 oder 5 – also 1.800 €.
Beispiele für Berechtigte:
- Menschen mit schweren Gehbehinderungen
- Bettlägerige mit 24-Stunden-Betreuung
Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen
Pflegen mehrere Angehörige gemeinsam, wird der Betrag gleichmäßig geteilt. Ein Beispiel:
Zwei Geschwister pflegen ihre Mutter (Pflegegrad 4). Jeder erhält 900 € (1800,00€ Gesamt) – unabhängig von der geleisteten Stundenanzahl.
Achtung: Bei Teiljahrespflege gibt es keine Kürzung. Der volle Betrag bleibt erhalten.
Pflegepauschbetrag und Pflegegeld
Steuerliche Entlastung und Pflegegeld sind oft unklar – wir klären auf. Beide Leistungen unterstützen Pflegende, unterscheiden sich aber in Art und Voraussetzungen. Wichtig ist, wie sie sich kombinieren lassen.
Unterschiede zwischen Pflegepauschbetrag und Pflegegeld
Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Entlastung. Pflegegeld hingegen ist eine monatliche Zahlung an den Pflegebedürftigen. Beide haben unterschiedliche Zwecke:
Merkmal | Pflegepauschbetrag | Pflegegeld |
---|---|---|
Art der Leistung | Steuerentlastung | Direktzahlung |
Empfänger | Pflegende Person | Pflegebedürftige Person |
Höhe (2025) | 600–1.800 €/Jahr | bis 901 €/Monat |
Voraussetzung | Pflegegrad 2+ | Pflegegrad 2+ |
Tipp: Pflegegeld muss versteuert werden, wenn es nicht zweckgebunden ist. Der Pauschbetrag mindert direkt das zu versteuernde Einkommen.
Auswirkungen von Pflegegeld auf den Pauschbetrag
Erhalten Sie als Pflegender Geld vom Pflegebedürftigen? Dann prüft das Finanzamt die Zweckbindung.
Beispiel: Frau Meier pflegt ihre Mutter und erhält 300 € monatlich für Fahrtkosten. Legt sie Belege vor, bleibt der Pauschbetrag voll erhalten. Ohne Nachweise kann er gekürzt werden.
Strategie: Trennen Sie das Konto für Pflegegelder. So ist die Zuordnung einfacher. Melden Sie Zahlungen an die Sozialversicherung, falls nötig.
So beantragen Sie den Pflegepauschbetrag
Die steuerliche Entlastung für Pflegende ist einfach zu beantragen. Sie erfolgt direkt über die jährliche Einkommensteuererklärung. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie es funktioniert.
Eintrag in der Steuererklärung: Anlage und Zeilen
Tragen Sie den Betrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein. Wichtig sind die Zeilen 11 bis 16. Hier die genauen Angaben:
Formularbereich | Eintrag |
---|---|
Anlage Außergewöhnliche Belastungen | Pflegepauschbetrag |
Zeile 11 | Pflegegrad oder Merkzeichen H |
Zeile 12-16 | Betrag entsprechend Pflegegrad |
Für die digitale Einreichung nutzen Sie am besten das Elster-Portal. Dort sind die Felder vorgegeben.
Benötigte Unterlagen und Nachweise
Halten Sie folgende Dokumente bereit:
- Pflegegradbescheid des MDK
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H
- Schreiben der Pflegekasse
Ein Tipp: Scannen Sie die Unterlagen ein. So haben Sie sie digital griffbereit.
Tipps für die Antragstellung
So geht es besonders einfach:
- Nutzen Sie die Vorabprüfung durch Lohnsteuerhilfevereine
- Kontrollieren Sie die Steuer-ID des Pflegebedürftigen
- Beantragen Sie rückwirkend bis zu vier Jahre
Vergessen Sie nicht: Auch bei Teilzeitpflege steht der volle Betrag zu.
Besondere Fälle und Alternativen
In besonderen Pflegesituationen gelten Sonderregelungen für die steuerliche Entlastung. Nicht jeder Fall von Pflegebedürftigkeit entspricht dem Standardmodell. Wir zeigen Ihnen wichtige Ausnahmen und ergänzende Möglichkeiten.

Heimunterbringung und steuerliche Auswirkungen
Bei vollstationärer Heimunterbringung entfällt der Pflegepauschbetrag. Anders sieht es bei teilstationärer Pflege aus: Hier gilt die 10%-Regelung laut Sächsischem FG (2024).
Wichtige Punkte:
- Kurzzeitpflege im Heim: Rechtliche Grauzone, Einzelfallprüfung nötig
- Tagespflege: Pauschbetrag bleibt anteilig erhalten
- Kombination mit Pflegegeld möglich
Außergewöhnliche Belastungen geltend machen
Das Finanzamt erkennt zusätzliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen an. Zum Beispiel:
Kostenart | Beispielbetrag | Nachweispflicht |
---|---|---|
Medizinische Hilfsmittel | 1.200 € | Rechnungen erforderlich |
Umbaukosten Wohnung | 5.000 € | Vorher-Nachher-Dokumentation |
Ein Berechnungsbeispiel: Bei 8.000 € Einkommen und 2.000 € Pflegekosten bleiben 1.600 € abzugsfähig (nach Zumutbarkeitsgrenze).
Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Reinigungskräfte oder Handwerker können steuerlich berücksichtigt werden. Die wichtigsten Fakten:
- 20% der Kosten bis 4.000 € jährlich absetzbar
- Kombination mit Handwerkerkosten möglich
- Rechnungen mit Umsatzsteuer notwendig
Das Finanzamt prüft genau: Vermeiden Sie Doppelansprüche bei paralleler Inanspruchnahme verschiedener Dienstleistungen.
Experten warnen vor typischen Fehlern: Falsche Zuordnung von Rechnungen oder unklare Leistungsbeschreibungen führen oft zu Rückfragen.
Fazit
Steuerliche Hilfen wie der Pflegepauschbetrag erleichtern die häusliche Pflege. Sie bieten bis zu 1.800 € Entlastung pro Jahr – je nach Pflegegrad oder Merkzeichen H. Wichtig ist, den Anspruch rechtzeitig in der Steuererklärung geltend zu machen.
Ab 2025 sind weitere Erleichterungen geplant. Wir empfehlen, den Pflegegrad regelmäßig überprüfen zu lassen. Kostenlose Online-Tools helfen bei der Einschätzung.
Nutzen Sie diese Unterstützung aktiv. Der Pflegepauschbetrag entlastet Sie finanziell und würdigt Ihr Engagement für Ihre Lieben.