Pflegepauschbetrag: Voraussetzungen, Höhe, Antrag

pflegepauschbetrag

Viele Menschen in Deutschland pflegen ihre Angehörigen zu Hause. Um diese wichtige Aufgabe zu unterstützen, gibt es den Pflegepauschbetrag. Dieser bietet steuerliche Entlastung für pflegende Familienmitglieder.

Die gesetzlichen Grundlagen sind klar geregelt. Seit 2021 gelten verbesserte Konditionen. Über 80% der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Das zeigt die gesellschaftliche Bedeutung dieser Unterstützung.

In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Punkte. Sie erfahren, welche Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag gelten. Wir zeigen, wie hoch die Entlastung ausfällt und wie Sie den Antrag stellen.

Unser Ziel ist praktische Hilfe. Wir möchten Ihnen den Zugang zu dieser finanziellen Unterstützung erleichtern. So können Sie sich ganz auf die Pflege Ihrer Lieben konzentrieren.

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Wer Angehörige pflegt, kann von einer pauschalen Steuererleichterung profitieren. Diese steuerliche Vergünstigung soll den finanziellen Aufwand für private Pflegepersonen mildern. Sie wird direkt in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Definition und gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage findet sich in §33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Pauschbetrag gilt als pauschaler Abzug von der Steuerlast. Er ersetzt die Einzelnachweise für tatsächliche Aufwendungen.

Seit 2021 wurden die Beträge deutlich erhöht. Zudem wurde der Kreis der Berechtigten erweitert. Nun profitieren auch Pflegepersonen von Menschen mit Pflegegrad 2.

Pflegegrad/MerkzeichenBetrag (seit 2021)
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €
Merkzeichen H1.800 €

Zweck und Zielgruppe

Die steuerliche Vergünstigung richtet sich an Menschen, die unentgeltlich pflegen. Ziel ist die Unterstützung familiärer Pflegearrangements. Professionelle Pflegekräfte sind ausgeschlossen.

Typische Beispiele sind:

  • Erwachsene Kinder, die Eltern pflegen
  • Ehepartner mit Pflegeaufgaben
  • Nahe Verwandte in häuslicher Gemeinschaft

Ein Praxisbeispiel: Die Fahrtkosten zu Arztterminen können über den Pauschbetrag abgedeckt werden. So entfällt die aufwändige Einzelnachweisführung.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag

Nicht jeder Pflegefall qualifiziert automatisch für die steuerliche Entlastung. Damit Sie den Pauschbetrag nutzen können, müssen gesetzliche Bedingungen erfüllt sein. Diese schützen Missbrauch und stellen sicher, dass die Unterstützung bedürftigen Personen zugutekommt.

Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad 2 oder höher

Der Medizinische Dienst (MDK) ermittelt den Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI. Ab Stufe 2 gilt eine Person als pflegebedürftig. Die Einstufung basiert auf:

  • Selbstständigkeit im Alltag
  • Körperliche und kognitive Einschränkungen
  • Notwendigkeit täglicher Unterstützung

Hilflosigkeit: Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis

Alternativ reicht das Merkzeichen H aus. Es erhalten Menschen mit dauerhafter Hilflosigkeit, z.B.:

  • Querschnittsgelähmte
  • Bettlägerige mit Rund-um-die-Uhr-Betreuung
  • Hochgradig Sehbehinderte

Unentgeltliche Pflegeleistung

Die Pflege darf nicht gegen Bezahlung erfolgen. Ausnahme: Das Pflegegeld wird vollständig an Dritte weitergeleitet. Private Aufwendungen wie Fahrtkosten sind jedoch abgedeckt.

Enge Beziehung zur pflegebedürftigen Person

Berechtigt sind nahe Verwandte oder Personen in häuslicher Gemeinschaft. Bei Nachbarn oder Freunden muss die Pflegebeziehung glaubhaft gemacht werden, z.B. durch eine Vorsorgevollmacht.

Häusliche Pflegeumgebung

Die Pflege muss im privaten Umfeld stattfinden. Auch Wohngemeinschaften gelten als häusliche Umgebung, sofern keine institutionelle Betreuung vorliegt.

Höhe des Pflegepauschbetrags nach Pflegegrad

Die finanzielle Entlastung für Pflegende variiert je nach Pflegegrad. Seit 2021 gelten erhöhte Beträge, die den Aufwand fair abbilden. Entscheidend ist die Einstufung durch den Medizinischen Dienst.

Beträge für Pflegegrad 2 bis 5

Die aktuelle Staffelung sieht folgende Pauschbeträge vor:

PflegegradBetrag (2025)
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €

Wichtig: Maßgeblich ist der höchste Pflegegrad im Kalenderjahr. Wechselt die Einstufung, gilt der jeweils höhere Betrag.

Sonderfall: Merkzeichen H

Das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis steht für dauerhafte Hilflosigkeit. Es bringt dieselbe Höhe wie Pflegegrad 4 oder 5 – also 1.800 €.

Beispiele für Berechtigte:

  • Menschen mit schweren Gehbehinderungen
  • Bettlägerige mit 24-Stunden-Betreuung

Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen

Pflegen mehrere Angehörige gemeinsam, wird der Betrag gleichmäßig geteilt. Ein Beispiel:

Zwei Geschwister pflegen ihre Mutter (Pflegegrad 4). Jeder erhält 900 € (1800,00€ Gesamt) – unabhängig von der geleisteten Stundenanzahl.

Achtung: Bei Teiljahrespflege gibt es keine Kürzung. Der volle Betrag bleibt erhalten.

Pflegepauschbetrag und Pflegegeld

Steuerliche Entlastung und Pflegegeld sind oft unklar – wir klären auf. Beide Leistungen unterstützen Pflegende, unterscheiden sich aber in Art und Voraussetzungen. Wichtig ist, wie sie sich kombinieren lassen.

Unterschiede zwischen Pflegepauschbetrag und Pflegegeld

Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Entlastung. Pflegegeld hingegen ist eine monatliche Zahlung an den Pflegebedürftigen. Beide haben unterschiedliche Zwecke:

MerkmalPflegepauschbetragPflegegeld
Art der LeistungSteuerentlastungDirektzahlung
EmpfängerPflegende PersonPflegebedürftige Person
Höhe (2025)600–1.800 €/Jahrbis 901 €/Monat
VoraussetzungPflegegrad 2+Pflegegrad 2+

Tipp: Pflegegeld muss versteuert werden, wenn es nicht zweckgebunden ist. Der Pauschbetrag mindert direkt das zu versteuernde Einkommen.

Auswirkungen von Pflegegeld auf den Pauschbetrag

Erhalten Sie als Pflegender Geld vom Pflegebedürftigen? Dann prüft das Finanzamt die Zweckbindung.

Beispiel: Frau Meier pflegt ihre Mutter und erhält 300 € monatlich für Fahrtkosten. Legt sie Belege vor, bleibt der Pauschbetrag voll erhalten. Ohne Nachweise kann er gekürzt werden.

Strategie: Trennen Sie das Konto für Pflegegelder. So ist die Zuordnung einfacher. Melden Sie Zahlungen an die Sozialversicherung, falls nötig.

So beantragen Sie den Pflegepauschbetrag

Die steuerliche Entlastung für Pflegende ist einfach zu beantragen. Sie erfolgt direkt über die jährliche Einkommensteuererklärung. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie es funktioniert.

Eintrag in der Steuererklärung: Anlage und Zeilen

Tragen Sie den Betrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein. Wichtig sind die Zeilen 11 bis 16. Hier die genauen Angaben:

FormularbereichEintrag
Anlage Außergewöhnliche BelastungenPflegepauschbetrag
Zeile 11Pflegegrad oder Merkzeichen H
Zeile 12-16Betrag entsprechend Pflegegrad

Für die digitale Einreichung nutzen Sie am besten das Elster-Portal. Dort sind die Felder vorgegeben.

Benötigte Unterlagen und Nachweise

Halten Sie folgende Dokumente bereit:

  • Pflegegradbescheid des MDK
  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H
  • Schreiben der Pflegekasse

Ein Tipp: Scannen Sie die Unterlagen ein. So haben Sie sie digital griffbereit.

Tipps für die Antragstellung

So geht es besonders einfach:

  • Nutzen Sie die Vorabprüfung durch Lohnsteuerhilfevereine
  • Kontrollieren Sie die Steuer-ID des Pflegebedürftigen
  • Beantragen Sie rückwirkend bis zu vier Jahre

Vergessen Sie nicht: Auch bei Teilzeitpflege steht der volle Betrag zu.

Besondere Fälle und Alternativen

In besonderen Pflegesituationen gelten Sonderregelungen für die steuerliche Entlastung. Nicht jeder Fall von Pflegebedürftigkeit entspricht dem Standardmodell. Wir zeigen Ihnen wichtige Ausnahmen und ergänzende Möglichkeiten.

Entlastungsbetrag und Unterstützungsleistungen

Heimunterbringung und steuerliche Auswirkungen

Bei vollstationärer Heimunterbringung entfällt der Pflegepauschbetrag. Anders sieht es bei teilstationärer Pflege aus: Hier gilt die 10%-Regelung laut Sächsischem FG (2024).

Wichtige Punkte:

  • Kurzzeitpflege im Heim: Rechtliche Grauzone, Einzelfallprüfung nötig
  • Tagespflege: Pauschbetrag bleibt anteilig erhalten
  • Kombination mit Pflegegeld möglich

Außergewöhnliche Belastungen geltend machen

Das Finanzamt erkennt zusätzliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen an. Zum Beispiel:

KostenartBeispielbetragNachweispflicht
Medizinische Hilfsmittel1.200 €Rechnungen erforderlich
Umbaukosten Wohnung5.000 €Vorher-Nachher-Dokumentation

Ein Berechnungsbeispiel: Bei 8.000 € Einkommen und 2.000 € Pflegekosten bleiben 1.600 € abzugsfähig (nach Zumutbarkeitsgrenze).

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Reinigungskräfte oder Handwerker können steuerlich berücksichtigt werden. Die wichtigsten Fakten:

  • 20% der Kosten bis 4.000 € jährlich absetzbar
  • Kombination mit Handwerkerkosten möglich
  • Rechnungen mit Umsatzsteuer notwendig

Das Finanzamt prüft genau: Vermeiden Sie Doppelansprüche bei paralleler Inanspruchnahme verschiedener Dienstleistungen.

Experten warnen vor typischen Fehlern: Falsche Zuordnung von Rechnungen oder unklare Leistungsbeschreibungen führen oft zu Rückfragen.

Fazit

Steuerliche Hilfen wie der Pflegepauschbetrag erleichtern die häusliche Pflege. Sie bieten bis zu 1.800 € Entlastung pro Jahr – je nach Pflegegrad oder Merkzeichen H. Wichtig ist, den Anspruch rechtzeitig in der Steuererklärung geltend zu machen.

Ab 2025 sind weitere Erleichterungen geplant. Wir empfehlen, den Pflegegrad regelmäßig überprüfen zu lassen. Kostenlose Online-Tools helfen bei der Einschätzung.

Nutzen Sie diese Unterstützung aktiv. Der Pflegepauschbetrag entlastet Sie finanziell und würdigt Ihr Engagement für Ihre Lieben.

FAQ

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung für Personen, die unentgeltlich Angehörige pflegen. Er mindert das zu versteuernde Einkommen und wird in der Steuererklärung geltend gemacht.

Welche Voraussetzungen gelten für den Pflegepauschbetrag?

Voraussetzungen sind ein Pflegegrad von mindestens 2, Hilflosigkeit (Merkzeichen H) oder eine enge Beziehung zur pflegebedürftigen Person. Die Pflege muss unentgeltlich und häuslich erfolgen.

Wie hoch ist der Pauschbetrag bei Pflegegrad 3?

Bei Pflegegrad 3 beträgt der Pauschbetrag 600 Euro pro Jahr. Mit Merkzeichen H erhöht sich der Betrag auf 1.200 Euro.

Kann ich den Pauschbetrag und Pflegegeld gleichzeitig nutzen?

Ja, Pflegegeld und Pauschbetrag schließen sich nicht aus. Das Pflegegeld muss jedoch in der Steuererklärung angegeben werden.

Wo trage ich den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ein?

In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ unter Zeile 64 (Pflegegrad) oder Zeile 65 (Merkzeichen H). Nachweise wie der Schwerbehindertenausweis sind beizufügen.

Gilt der Pauschbetrag auch bei Heimunterbringung?

Nein, bei vollstationärer Pflege entfällt der Anspruch. Alternativ können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Was tun, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind?

Liegen die Ausgaben über dem Pauschbetrag, können sie stattdessen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Ein Nachweis der Kosten ist erforderlich.

Können mehrere Personen den Pauschbetrag beanspruchen?

Ja, bei gemeinsamer Pflege teilen sich die Beteiligten den Betrag. Die Aufteilung sollte nach tatsächlichem Aufwand erfolgen.
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